Dass die klagende Partei hernach im Kollokationsprozess mit CHF 16‘981‘070.06 einen anderen als den in der Abtretungsurkunde klar und eindeutig auf CHF 17‘827‘417.71 bezifferten Forderungsbetrag geltend machte, ist entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 40 Rz. 161) unschädlich, zumal der eingeklagte Betrag tiefer ist als der in der Abtretungsurkunde aufgeführte Betrag. | |