Im Übrigen ist aus der Zessionsurkunde klar erkennbar, wem die behauptete Forderung nach Auffassung von Zedent und Zessionar zustand (U.______ AG) und wem die Forderung nach deren Willen neu zustehen soll (A.______ AG). Die fragliche Abtretung ist somit im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten formgültig erfolgt. Dass die klagende Partei hernach im Kollokationsprozess mit CHF 16‘981‘070.06 einen anderen als den in der Abtretungsurkunde klar und eindeutig auf CHF 17‘827‘417.71 bezifferten Forderungsbetrag geltend machte, ist entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act.