Denn im Falle, dass eine gerichtliche Geltendmachung solcher Forderungen erforderlich wird, wendet das Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen an (Art. 78 ZPO/GL; Art. 57 ZPO/CH), womit es Gläubigern unbenommen ist, sich bei einer späteren gerichtlichen Geltendmachung solcher Forderungen auf andere Rechtsgründe als die in Abtretungsurkunden genannten zu stützen. Im Übrigen ist aus der Zessionsurkunde klar erkennbar, wem die behauptete Forderung nach Auffassung von Zedent und Zessionar zustand (U.______ AG) und wem die Forderung nach deren Willen neu zustehen soll (A.__