40 Rz. 362). War für die Beklagte auf diese Weise aus Buchhaltungsunterlagen respektive Kontoauszügen (act. 30/338) ersichtlich, aus welchen Geschäftsvorgängen die abgetretene Forderung herrührt, so ist es in Bezug auf die Gültigkeit der Abtretung – entgegen der Berufungsbeklagten (act. 40 Rz. 161) – ohne Relevanz, dass die Forderung in der Zessionsurkunde als „Darlehen“, im Kollokationsprozess hingegen als Kontokorrentforderung bezeichnet wurde. Denn im Falle, dass eine gerichtliche Geltendmachung solcher Forderungen erforderlich wird, wendet das Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen an (Art. 78 ZPO/GL;