__ AG, […]“ (act. 30/338 S. 13), in welchem per 30. November 2003, also per wenige Tage vor dem fraglichen Valutadatum ein Saldo zu Gunsten der U.______ AG von CHF 16‘975‘765.13 – mithin betragsmässig wenigstens annähernd in Höhe der geltend gemachten Forderung – ausgewiesen ist (die Beklagte hat nicht bestritten, dass ihre Buchhaltung und jene der U.______ AG so lauteten, wie dies von der Nebenintervenientin behauptet bzw. wie Auszüge aus diesen Buchhaltungen ins Recht gelegt wurden, vgl. act. 40 Rz. 362).