Denn dieser Hinweis erlaubt der Beklagten, in ihrer Buchhaltung die geltend gemachte Schuld rasch aufzufinden und so bezüglich Gläubiger, Forderungshöhe und Rechtsgrund zu verifizieren. Im Recht liegt denn auch ein Kontoauszug aus der Buchhaltung der Beklagten zu einem Konto-Nr. 225 „U.______ AG, […]“ (act.