3. | a) Die Nebenintervenientin brachte in ihrer Klagebegründung (act. 28 Rz. 304 f.) vor, die U.______ AG habe ihr gemäss Zessionsurkunde vom 20./28. Januar 2004 (act. 30/342) ihre Forderungen gegenüber der Beklagten vollumfänglich abgetreten. Diese seien damals mit CHF 17‘827‘417.71 ausgewiesen gewesen, wohingegen der mit Kollokationsklage geltend gemachte Kontokorrentsaldo per 5. Dezember 2003 CHF 16‘981‘070.06 betrage. Die Differenz rühre daher, dass in der Buchhaltung der U.______ AG irrtümlich auch nach dem 5. Dezember 2003 noch einseitig Positionen auf dem „Kontokorrent C.______ AG“ erfasst worden seien, welche jedoch später wieder hätten storniert werden müssen. | | b) |