Diesem Zweck entsprechend müssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren. Es genügt zwar, dass die Forderung bestimmbar ist, es muss aber immerhin für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht. Bei einer Forderung, die sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzt, muss der Gegenstand der Teilforderung genügend klar und bestimmt bzw. bestimmbar sein (zum Ganzen: BGer 4A_125/2010 vom 12. August 2010, E. 2.1. und E. 4.3; BGer 4C.129/2002 vom 3. September 2002, E. 3.1 f., je m.w.H.). | |