1. | Nach Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 40 Rz. 157 ff.; act. 92 Rz. 100 ff.) genügen die drei Forderungsabtretungen, aus welchen die klagende Partei ihre Aktivlegitimation herleitet, den gesetzlichen Formvorschriften, insbesondere dem Grundsatz einer hinreichenden Spezifizierung der abgetretenen Forderung, nicht. Dies, weil keine der drei massgeblichen Abtretungsurkunden irgendeinen den Forderungen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt angebe bzw. als Rechtsgrund – wie dann im vorliegenden Kollokationsprozess geltend gemacht – Kontokorrentforderungen nenne. Ausserdem stimme im Falle der ursprünglich angeblich der U.__