fehlende Vertretungswirkung bezüglich Annahme der Anweisungen). Viertens stellten die Verbuchungen zulasten der Beklagten und zu Gunsten der Nebenintervenientin – sofern diese überhaupt eine Rechtsgrundlage hätten – Schenkungen bzw. Schenkungsversprechen dar. Diese seien jedoch ex lege mit Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung über die Beklagte aufgehoben worden. Wenn es somit je eine causa für die fraglichen Verbuchungen gegeben hätte, so wäre diese demnach dahingefallen. Fünftens schliesslich sei das Agieren der Beklagten im Rahmen des „Clearings“, welches ihr von QX.______ aufgezwungen worden sei, paulianisch anfechtbar (Schenkungs- bzw. Absichtsanfechtung). | | |