4. | Die Beklagte, welche die vollumfängliche Abweisung der Kollokationsklage beantragt, vertritt demgegenüber zusammengefasst den folgenden Standpunkt (act. 40 Rz. 57 ff., 308; act. 60 Rz. 38 ff.): Erstens fehle es der Klägerin aus mehreren Gründen an der Aktivlegitimation (einem Abtretungsverbot unterstehende Forderungen; unzureichende Spezifizierung der Abtretungsforderungen; unzulässiges zivilrechtliches Veräusserungsgeschäft bzw. vollstreckungsrechtliche Nichtigkeit der Abtretung). Zweitens sei das angeblich in der X.______-Gruppe praktizierte „Clearing“ aus mehreren Gründen konzeptionell unzulässig (Fehlen eines Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten;