3. | a) Bezugnehmend auf diese Konzernweisung macht die Nebenintervenientin geltend (act. 28 Rz. 15 ff.), die X.______-Gruppe habe über ein zentrales Forderungs- und Cash Management verfügt, in welchem die Beklagte als Clearingstelle fungiert habe. Dieses Forderungs- und Cash Management habe im Wesentlichen zwei Bestandteile aufgewiesen. Zum einen seien alle Forderungen zwischen Gesellschaften der X.______-Gruppe über bei der Beklagten geführte Kontokorrentkonten zentral verrechnet und verbucht worden („Netting“ bzw. „Konzernclearing“). Zum anderen sei die überschüssige Liquidität der operativen Gruppengesellschaften in der W.___