III. (Streitgegenstand im Überblick) | | | | 1. | Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 84 E. II.1 f.), handelt es sich bei der Beklagten und bei der Nebenintervenientin um zwei von vier nebeneinander stehenden Holdinggesellschaften des „X.______-Konzerns“. Diese hauptsächlich von […] aus operierende Gruppe von Unternehmen war u.a. in den Bereichen Autohandel, Holzindustrie, Kaffeehandel, Immobilien, Finanzen sowie Beteiligungen tätig. QX.______ sel. und seine beiden Söhne PX.______ und OX.______ hielten alle Aktien der vier Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe (vgl. zum Ganzen die insoweit übereinstimmenden Darstellungen der Parteien in act. 28 Rz. 9 f. und act.