Sie kann bei der Klagesubstantiierung neue und andere Tatsachen sowie Beweismittel und Rechtsgründe geltend machen als bei der Forderungseingabe. Die Nachlassmasse kann gegen die Forderung der Gläubigerin alle materiellen Einreden und Einwendungen erheben, welche der Gemeinschuldnerin gegenüber der Gläubigerin zustehen. Daneben kann sie auch eigene Einreden, wie insbesondere paulianische Anfechtungstatbestände geltend machen. Es gilt das Beweismass des vollen Beweises (zum Ganzen: Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 389 m.w.H. auf bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Kollokationsklagen im Konkurs; Hierholzer, BSK SchKG II, Art. 250 N 59, 61 f.). | | | |