] und auch die Berufungsklägerin äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren hierzu mehrfach [act. 28 Rz. 303 ff.; act. 46 Rz. 1 ff.; act. 54 Rz. 1 ff.; act. 72 v.a. Rz. 208 ff.]). | | | G. Beweislast und Beweismass | | | | Beanstandet eine Gläubigerin ihre eigene Kollokation, so obliegt ihr gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB die Beweislast für Bestand und Höhe ihrer Forderung sowie für die geltend gemachte Klasse. Sie kann bei der Klagesubstantiierung neue und andere Tatsachen sowie Beweismittel und Rechtsgründe geltend machen als bei der Forderungseingabe.