5. | Anzumerken bleibt, dass das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen muss, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage. Der Berufungsinstanz kommt aber eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu, weshalb sie nicht an die mit den Rügen der Berufungsklägerin vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist; sie kann die erhobenen Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen.