4. | Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres die Klage abweisenden Urteils (act. 84) drei Alternativbegründungen auf, nämlich i) offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der strittigen Forderungen infolge Vorliegens unzulässiger verdeckter Gewinnausschüttungen bzw. unrechtmässigem Cash Management (act. 84 E. IV.3.-5.), ii) Ausgeschlossensein einer Kollokation der fraglichen Ansprüche in dritter Klasse infolge Qualifikation derselben als Sanierungsdarlehen (act. 84 E. IV.5.) sowie iii) fehlende Rückforderbarkeit von Guthaben aus dem Cash Management wegen unzulässiger Doppelvertretung (act. 84 E. IV.6.).