3. | Was das Berufungsverfahren anbelangt, so ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO/CH). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb die Berufungsklägerin den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – Berufungsanträge zu enthalten (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO/CH) grundsätzlich ein Antrag in der Sache selbst zu stellen ist. In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu begründen.