2. | Mit der Vorinstanz (act. 84 E. III.3.) ist festzuhalten, dass die von der Nebenintervenientin in der Klagebegründung (act. 28) und den weiteren Rechtsschriften (act. 46, 54, 72, 87) gewählte Darstellungsweise als solche in einem Abrechnungsprozess wie dem Vorliegenden grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Vielmehr drängt sich diesfalls beispielsweise eine Präsentation des Prozessstoffes mittels Tabellen und/oder Verweisen auf Anhänge bzw. Beilagen in Bezug auf gewisse Prozessthemen der Übersichtlichkeit halber nachgerade auf (vgl. auch BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, v.a. E. 3.4).