1. | Die Berufungsbeklagte bringt vor (act. 92 Rz. 92 ff.), die Klage sei im vorinstanzlichen Verfahren unzureichend substantiiert worden. Insbesondere fehle eine Substantiierung der angeblich über 3000 Verbuchungen bzw. der diesen zugrunde liegenden Transaktionen, auf welchen die behaupteten Forderungen der klagenden Partei basieren sollen. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich die Berufungsbeklagte zudem auf den Standpunkt (act. 40 Rz. 8 ff.), die Nebenintervenientin prozessiere unzulässigerweise über weite Strecken in Tabellen, mittels Verweisen auf umfangreiche Anhänge sowie mittels Beispielen und unterlasse es auch, an zahlreichen Stellen Beweismittel zu nennen. | |