15) nicht zu beanstanden. Soweit die Nebenintervenientin in ihren Replikschriften betreffend Aktivlegitimation (act. 46 sowie act. 54) und betreffend die übrigen Teile der Klageantwort (act. 72) neue Tatsachenbehauptungen äussert und Beweismittel beibringt, sind diese folglich nicht prozessual unzulässig bzw. unbeachtlich. Im Einzelnen wird die Frage der novenrechtlichen Zulässigkeit bestimmter Vorbringen, wo erforderlich, hinten im jeweiligen Sachzusammenhang behandelt. | | | F. Substantiierungsund Rügeanforderungen | | | |