Dies erscheint als stossend. Vielmehr ist dem durch beide involvierten Prozessordnungen statuierten grundsätzlichen Recht der Parteien, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen, auch im vorliegenden Prozess – nicht zuletzt aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs der Parteien auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) und da keine der Parteien die beschriebene besondere übergangsrechtliche Konstellation zu vertreten hat – zum Durchbruch zu verhelfen. Die vorinstanzliche Handhabung des Novenrechts ist daher entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 92 Rz. 19 ff.; act. 60 Rz. 15) nicht zu beanstanden.