Abs. 2 ZPO/CH sowie BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3. m.w.H.). Nach dem soeben Gesagten (E. II.E.2. und E. II.E.4.) und angesichts der in casu spezifischen Konstellation der Anwendbarkeit der ZPO/GL im vorinstanzlichen Verfahren sowie der ZPO/CH im Berufungsverfahren ergäbe sich jedoch in Bezug auf den vorliegenden Prozess bei wortgetreuer Anwendung dieser beiden einschlägigen Prozessordnungen, dass die Parteien über beide Instanzen betrachtet lediglich einmal unbeschränkt Noven vorbringen dürften. Dies erscheint als stossend.