Währenddem die Parteien unter weiterer Geltung der Glarner Zivilprozessordnung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit gehabt hätten, vor Obergericht sämtliche verspäteten Beweismittel neu einzureichen, seien im vorliegenden Fall in einem allfälligen, von der Schweizerischen Zivilprozessordnung beherrschten Berufungsverfahren neue Beweismittel nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Um beim Übergang vom alten zum neuen Recht Härten zu mildern, lasse sie (die Vorinstanz) die nachträglich erfolgten Beweiseingaben dennoch zu. | |