3. | Die Vorinstanz erwog (act. 84 E. III.4.), sowohl die Nebenintervenientin als auch die Beklagte hätten nach der Klagebegründung bzw. Klageantwort noch Beilagen eingereicht, obwohl die Beweismittel grundsätzlich mit diesen Rechtsschriften beizubringen gewesen wären. Währenddem die Parteien unter weiterer Geltung der Glarner Zivilprozessordnung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit gehabt hätten, vor Obergericht sämtliche verspäteten Beweismittel neu einzureichen, seien im vorliegenden Fall in einem allfälligen, von der Schweizerischen Zivilprozessordnung beherrschten Berufungsverfahren neue Beweismittel nur noch in Ausnahmefällen zulässig.