Innert den gleichen Fristen haben die Parteien die Urkunden einzulegen, die Edition von Urkunden zu beantragen und sonstige Beweisanträge zu stellen (Art. 50 ZPO/GL, sog. Beweisniederlegung). Nach dem ersten Schriftenwechsel können neue Beweismittel nur noch eingebracht werden, wenn die Gegenpartei zustimmt, wenn es sich um Beweismittel handelt, von denen die betreffende Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig eingebracht werden konnten oder wenn die Beweismittel von Amtes wegen zu beachten sind (Art. 52 i.V.m. Art. 87 ZPO/GL).