2/2 S. 31) auf gerundet CHF 4‘961‘845.– (3 % von CHF 165‘394‘826.88 [vgl. das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren der Berufungsklägerin sowie die vorinstanzlichen Erwägungen in act. 84 E. V.1.]). | | | | E. Novenrecht | | | | 1. | Die Berufungsbeklagte rügt (act. 92 Rz. 19 ff.), die Berufungsklägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren den gemäss ZPO/GL geltenden Konzentrationsgrundsatz mehrfach verletzt und die Vorinstanz habe die entsprechenden unzulässigen Noven zugelassen, obwohl hierfür weder eine gesetzliche Grundlage noch sonst eine Veranlassung bestehe. | |