Eine allfällige Veränderung der Schätzung der Konkursdividende während des Kollokationsprozesses allein hat keinen Einfluss auf das Rechtsbegehren, sodass auch diesfalls weiterhin der im Zeitpunkt der Klageeinleitung festgelegte Streitwert massgeblich ist (BGE 140 III 65, v.a. E. 3.2.3 m.w.H.). Demgemäss beläuft sich der Streitwert (auch) im Berufungsverfahren und entgegen anderslautenden Vorbringen der Berufungsbeklagten (act. 92 Rz. 5 f.) unter Zugrundelegung einer mutmasslichen Nachlassdividende von 3 % gemäss Verfügung des Liquidators der Berufungsbeklagten vom 12. Oktober 2009 (act. 2/1; act. 2/2 S. 31)