Damit ist die Berufung nach Art. 76 Abs. 1 ZPO/CH zulässig und die Nebenintervenientin zur Berufung legitimiert. | | | D. Streitwert | | | | Der Streitwert bemisst sich bei Kollokationsklagen nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn. Abzustellen ist dabei auf die Dividendenschätzung der Konkursverwaltung bzw. des Liquidators. Eine allfällige Veränderung der Schätzung der Konkursdividende während des Kollokationsprozesses allein hat keinen Einfluss auf das Rechtsbegehren, sodass auch diesfalls weiterhin der im Zeitpunkt der Klageeinleitung festgelegte Streitwert massgeblich ist (BGE 140 III 65, v.a. E. 3.2.3 m.w.