Vorliegend hat die Klägerin als Hauptpartei zwar selbst nicht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben. Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass sie sich der Berufung der Nebenintervenientin widersetzen würde oder sie konkludent den Verzicht auf die Einlegung einer Berufung erklärt hätte. Damit ist die Berufung nach Art. 76 Abs. 1 ZPO/CH zulässig und die Nebenintervenientin zur Berufung legitimiert. | | | D. Streitwert | | | | Der Streitwert bemisst sich bei Kollokationsklagen nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn.