2. | Gemäss Art. 76 Abs. 1 ZPO/CH (vgl. soeben, E. II.A.2.) sind Nebenintervenienten grundsätzlich befugt, Rechtsmittel zu ergreifen. Ausgeschlossen ist dies indes dann, wenn die Hauptpartei sich diesem Rechtsmittel widersetzt oder das in Frage stehende Urteil akzeptiert, mithin ausdrücklich oder konkludent den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtmittels erklärt. Ein derartiger Verzicht der Hauptpartei liegt aber nicht allein bereits dann vor, wenn sie gegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergreift (zum Ganzen: BGE 142 III 271, E. 1.3 sowie BGE 142 III 629, E. 2, je m.w.H.). Vorliegend hat die Klägerin als Hauptpartei zwar selbst nicht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben.