6-8 und act. 2/5 S. 1 unten), besteht bei ihr ein rechtsgenügendes Interesse an der Nebenintervention (Art. 105 Abs. 1 ZPO/GL). Ebenso ist es ohne Weiteres zulässig, dass die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren die Prozessführung der Nebenintervenientin überliess (vgl. vorne, E. I.2b; Art. 106 Abs. 3 ZPO/GL). | |