C. Prozessuale Stellung der Nebenintervenientin | | | | 1. | Dass die A.______ AG in Nachlassliquidation durch die Vorinstanz als Nebenintervenientin zugelassen wurde (vgl. vorne, E. I.2b), ist nicht zu beanstanden. Indem die A.______ AG in Nachlassliquidation glaubhaft machte, dass sie im Falle einer vollumfänglichen oder teilweisen Nichtkollokation der strittigen Forderung im Nachlassverfahren der C.______ AG möglicherweise der Klägerin eine gewisse Rückerstattung des für die an die Klägerin zedierte Forderung bezahlten Kaufpreises schulden könnte (vgl. act. 1 Rz. 6-8 und act. 2/5 S. 1 unten), besteht bei ihr ein rechtsgenügendes Interesse an der Nebenintervention (Art.