__ AG London als Gläubigerin die Rede war. Das Rubrum ist daher gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren dahingehend zu korrigieren, dass als Klägerin die B.______ Aktiengesellschaft, […], und als Zustelladresse jene der Zweigniederlassung B.______ AG London anzugeben sind. Die wenigen bis heute im Verfahren von der B.______ AG London getätigten prozessualen Schritte (vgl. act. 1, 16, 20, 27, 49, 82) – überwiegend handelte an deren Stelle die Nebenintervenientin (vgl. nur act. 28, 46, 54, 72, 87) – sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ohne Weiteres als von der B.______ Aktiengesellschaft stillschweigend genehmigt anzusehen (zu dieser Thematik: Hirsiger, ArbR 2014, S. 56 m.w.H.). | | |