Dies stellt jedoch vorliegend einen heilbaren Mangel dar, der vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung und Lehre (E. II.B.2.) von Amtes wegen korrigiert werden muss. Denn über die Identität der klagenden Partei konnten zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestehen, da sie eben als Zweigniederlassung mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit bildet (BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017, E. 3.2; BGer 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.5; kritisch Hirsiger, ArbR 2014, S. 56) und weil bereits im Kollokationsplan der Beklagten (act. 2/2 S. 15) und in der dazugehörigen Verfügung Nr. 5 (act. 2/1) stets von der B.______ AG London als Gläubigerin die Rede war.