3. | Bei der „B.______ AG London“ handelt es sich um eine Zweigniederlassung der „B.______ Aktiengesellschaft“ mit Sitz in […] (vgl. https://beta.companieshouse.gov.uk/, Suchstichwort: „B.______“). Sie ist nach dem Gesagten demzufolge weder partei- noch prozessfähig. Die Klägerin, die Nebenintervenientin sowie die Vorinstanz haben also in ihrer Klage bzw. in ihrem Urteil die Parteibezeichnung der klagenden Partei unrichtig aufgeführt. Dies stellt jedoch vorliegend einen heilbaren Mangel dar, der vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung und Lehre (E. II.B.2.) von Amtes wegen korrigiert werden muss.