2. | Es trifft zu, dass eine Zweigniederlassung weder partei- noch prozessfähig ist. Sie bildet mit der Hauptniederlassung eine rechtliche Einheit bzw. ist stets Teil des Hauptsitzes (BGer 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.5; Hrubesch-Millauer, Dike-Komm. ZPO, Art. 66 N 17). Die Parteifähigkeit stellt eine Prozess-voraussetzung dar, weshalb das Gericht die Parteifähigkeit von Amtes wegen prüft und Nichteintreten beschliesst, sofern diese Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO/CH, Art. 60 ZPO/CH, Art. 59 Abs. 1 ZPO/CH e contrario).