1. | Die Berufungsbeklagte bringt vor (act. 92 Rz. 112 f.), bei der als klagende Partei auftretenden B.______ AG London handle es sich um eine Zweigniederlassung der B.______ AG. Nur schon da jener als Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit zukomme, seien Berufung und Klage abzuweisen. | |