2. | Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vor-instanzliche Verfahren nach der bisherigen glarnerischen Zivilprozessordnung (ZPO/GL) weiterzuführen (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH), während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH). | | | B. Parteifähigkeit der Klägerin | | | |