Die Berufungsantwort der C.______ AG in Nachlassliquidation (nachfolgend auch: „Berufungsbeklagte“ oder „Beklagte“) datiert vom 7. November 2013 (act. 92) und weist die ebenfalls eingangs erwähnten Anträge auf. Je ein Doppel der Berufungsantwort wurden der Berufungsklägerin und der B.______ AG London (nachfolgend auch: „Klägerin“) zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 93 f.). | | | | | II. (Prozessuales) | | | | A. Übergangsrecht | | | | 1. | Wie bereits erwähnt (E. I.2a), datiert die hier zu beurteilende Kollokationsklage vom 4. November 2009 (vgl. act. 1) und das angefochtene vorinstanzliche Urteil erging am 13. Juni 2013 (act. 84). | |