3. | Gegen diesen Entscheid legte die A.______ AG in Nachlassliquidation (nachfolgend auch: „Berufungsklägerin“ oder „Nebenintervenientin“) mit Rechtsschrift vom 13. September 2013 (act. 87) rechtzeitig Berufung beim Obergericht ein und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge. Mit Schreiben vom 19. September 2013 (act. 88) forderte das Obergericht von der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 250‘000.– ein, welchen diese innert Frist leistete (act. 89). Die Berufungsantwort der C.___