{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n2.\n|\nDie Sache ist indes in Bezug\nauf diese von der Beklagten erhobenen Einreden angesichts dessen, dass die\nVorinstanz keinen vollständigen doppelten Schriftenwechsel durchführte\n(vgl. E. VI.B.5d), nicht spruchreif.\n|\n|\n|\n|\n|\nVIII.\n(Fazit)\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nWie sich aus den vorstehenden\nErwägungen ergibt, sind die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid\n(act. 84) zur Begründung ihrer Klageabweisung ins Feld geführten Alternativbegründungen\n(verdeckte Gewinnausschüttungen; konkludenter Rangrücktritt;\nRechtsmissbrauch; Doppelvertretung; Art. 66 OR) allesamt nicht stichhaltig.\nFerner kann nach dem Gesagten eine Abweisung der Kollokationsklage auch\nnicht damit begründet werden, dass die im Rahmen des Cash Managements in\nder X.______-Gruppe ausgeführten Handlungen nicht durch den\nGesellschaftszweck gedeckt seien, dass ein unzulässiges fremdnütziges\nVerhalten der Beklagten vorliege und/oder dass ein Verstoss gegen Art. 27\nZGB gegeben sei. Entgegen der Beklagten (act. 92 Rz. 32) und\nimplizit auch der Vorinstanz kann im Lichte der vorstehenden Erwägungen\nsomit nicht gesagt werden, das gesamte „Setting“ des Konzernclearings und\nCash Poolings der X.______-Gruppe als solches sei unzulässig gewesen.\n|\n|\n2.\n|\nVielmehr bleibt insbesondere zu\nbeurteilen, ob in tatsächlicher Hinsicht entsprechend der\nSachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin Saldoziehungen durch die Beklagte\nund Saldoanerkennungen seitens der Nebenintervenientin, der V.______ AG und\nder U.______ AG (insbesondere Kontoführung/Verbuchung, Erstellung Kontoauszüge,\nSaldoziehung durch die Beklagte, Zustellung Kontoauszüge an die drei Teilnehmergesellschaften)\nsowie ob in Bezug auf ebendiese Gesellschaften eine Beendigung des Cash\nManagements per 5. Dezember 2003 bewiesen sind. Die Vorinstanz hat\nsich bislang mit diesen Punkten nicht befasst. Da damit ein wesentlicher\nTeil der Klage nicht beurteilt wurde, ist das Verfahren in Anwendung von\nArt. 318 Abs.1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur neuen Beurteilung der Klage\n(vorweg insbesondere Einholung der Duplik) an die Vorinstanz zurückzuweisen\n(so im Eventualstandpunkt auch die Beklagte, act. 92\nRz. 7 ff.). Sollte sich ergeben, dass die genannten Saldoziehungen\nund -anerkennungen sowie die erwähnte Beendigung des Cash Managements nicht\nbewiesen sind und damit eine Novationswirkung zu verneinen ist, so wird die\nVorinstanz die Klage zufolge unzureichender Substantiierung abzuweisen\nhaben (siehe vorne, E. V.F.7.). Anderenfalls wird sie die noch verbleibenden,\nvon der Beklagten in der Klageantwort (act. 40) bereits erhobenen\nsowie in der Duplik gegebenenfalls noch folgenden Einwendungen zu prüfen\nhaben (insbesondere Einrede der Anfechtbarkeit nach den Regeln der\nSchenkungs- und der Absichtspauliana [vgl. act. 40\nRz. 438 ff., act. 92 Rz. 122 ff.], Einwendungen\ngegen einzelne Kategorien von Forderungen [act. 40 Rz. 390\nff.]). Dies, zumal der Eintritt der Novationswirkung\neinzig eine Umkehr der Beweislast bedeuten würde, die Möglichkeit von\nEinreden hingegen erhalten bleibt (vgl. vorne, E. V.E.2e sowie die\nBeklagte in act. 40 Rz. 384).\n|\n|\n|\n|\n|\nIX.\n(Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nBei diesem Ausgang des\nVerfahrens rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das\nBerufungsverfahren festzusetzen und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen\nim Übrigen der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO;\nJenny, ZK ZPO, Art. 104 N 11). Vorzumerken ist, dass die\nNebenintervenientin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von\nCHF 250‘000.– geleistet hat (act. 89).\n|\n|\n2.\n|\nAngesichts des Streitwerts von\nCHF 4‘961‘845.– (vgl. vorne, E. II.D.) eröffnet sich in Bezug auf\ndas vorliegende Berufungsverfahren für die Entscheidgebühr ein Rahmen von\nCHF 4‘000.– bis gerundet CHF 198‘000.– (4 % des Streitwerts,\nvgl. Art. 3 Abs. 1 lit. e der Verordnung zu den Kosten im\nZivil- und Strafprozess). Bei der konkreten Bemessung der Entscheidgebühr\nist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich um ein umfangreiches und\nkomplexes Verfahren handelt, andererseits ist der überlangen Dauer des\nBerufungsverfahrens Rechnung zu tragen. Insgesamt erscheint es angemessen,\ndie Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 120‘000.– festzusetzen.\n|\n|\n|\n____________________\n|\n|\n|\n|\nDas Gericht erkennt:\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nIn Gutheissung der Berufung wird das Urteil des\nKantonsgerichts Glarus vom 13. Juni 2013 im Verfahren ZG.2009.00920\nvollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens\nund neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n|\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\nDie Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird\nfestgesetzt auf CHF 120‘000.–.\n|\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\nDie Festsetzung der Parteientschädigungen und die\nVerteilung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren werden der\nVorinstanz überlassen. Es wird vorgemerkt, dass die Berufungsklägerin\n(Nebenintervenientin) für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von\nCHF 250‘000.– geleistet hat.\n|\n|\n|\n|\n|\n4.\n|\nSchriftliche Mitteilung an:\n|\n|\n|\n[…]\n|\n|"}