{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n4.\n|\na) Mit der vorliegenden\nKollokationsklage bezweckt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der\nNebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG, ihrer Auffassung\nnach ursprünglich den drei soeben genannten Gesellschaften zustehende und\ndann von diesen an die Klägerin (bzw. in den Fällen der V.______ AG und der\nU.______ AG zunächst an die Nebenintervenientin als deren\nMuttergesellschaft, vgl. act. 41/2/2) abgetretene Guthaben aus dem Cash\nManagement der X.______-Gruppe gegen die Beklagte (zentrale\nAbrechnungsstelle) geltend zu machen. Letztlich stehen sich im vorliegenden\nKollokationsprozess im Wesentlichen die Interessen der Gläubiger von Gesellschaften,\ndie konzernmässig miteinander verbunden sind (vgl. act. 41/2/1-2 sowie\nvorne, E. V.F.1.) und beide je in Nachlassliquidation stehen (vgl.\nact. 40 Rz. 129 ff.; act. 72 Rz. 200 f.),\ndiametral gegenüber, nämlich jene der Gläubiger der Nebenintervenientin\neinerseits und jene der Beklagten andererseits (siehe insbesondere die zwischen\nder Klägerin und der Nebenintervenientin getroffenen vertraglichen Abreden,\nvgl. v.a. act. 1 Rz. 6 ff.; act. 2/4-5).\n|\n|\nb)\n|\nWenn sich die Vorinstanz auf\nden Standpunkt stellt (act. 84 E. IV.5.), die von der Klägerin\nals Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der\nU.______ AG angestrebte Kollokation von behaupteten, aus dem Cash\nManagement der X.______-Gruppe herrührenden (Darlehens-) Forderungen sei\nrechtsmissbräuchlich, so schützt sie damit einseitig die Interessen der\nGläubiger der Beklagten als Darlehensnehmerin. Beachtlich sind aber genauso\ndie Interessen der Gläubiger der Nebenintervenientin als Darlehensgeberin\nbzw. Rechtsnachfolgerin der darlehensgebenden V.______ AG und U.______ AG,\ndass diese Gesellschaften nicht Vollstreckungssubstrat „veräussern“\n(Meier/Siegwart, S. 76; Rubli, a.a.O., S. 202 ff. m.w.H.).\n|\n|\nc)\n|\nDie Vorinstanz erwog\n(act. 84 E. IV.5.), das „unzulässige Konzernclearing und Cash\nPooling und die damit verbundenen unzulässigen verdeckten Gewinnausschüttungen“\nseien „über Jahre bewusst toleriert“ worden. „Bewusst toleriert“ wurde das\nCash Management der X.______-Gruppe jedoch einzig von den Herren X.______,\nwelche als „Patrons“ der X.______-Gruppe das Verhalten sämtlicher Gruppengesellschaften\nbestimmten und diesen gegenüber insbesondere die Teilnahme am Cash\nManagement anordneten (act. 84 E. IV.4.4., 5., 6.;\nact. 30/1; act. 40 Rz. 103; act. 72 Rz. 197 [der\nin dieser Aktenstelle erwähnte XY.______ schied bereits im Jahr 1995 aus\nder damaligen SX.______ AG und späteren S.______ AG aus, vgl.\nact. 41/5/3]), nicht aber von den Gläubigern der einzelnen\nGesellschaften. Organen der involvierten Gesellschaften mögen im\nZusammenhang mit dem Konzernclearing und/oder Cash Pooling allenfalls\nPflichtwidrigkeiten vorzuwerfen sein (vgl. act. 84 E. IV.4.4.,\n4.6. f.; BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015), allein dies\nführt aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dazu, dass die\nvorliegende Kollokationsklage, mit welcher wie soeben erwähnt\n(E. VI.D.4a) im Wesentlichen Gläubiger- und nicht etwa Aktionärsinteressen\nverfolgt werden, wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen wäre. Denn nachdem\nsowohl der Beklagten als auch der Nebenintervenientin, der V.______ AG und\nder U.______ AG die Teilnahme am Cash Management der X.______-Gruppe durch\ndie Herren X.______ mittels Konzernweisung (act. 30/1) angeordnet\nwurde, liegt mit der im Endeffekt auf die Herstellung bzw. Rückführung von\nVollstreckungssubstrat bei der in Nachlassliquidation befindlichen Nebenintervenientin\nabzielenden Kollokationsklage kein widersprüchliches Verhalten der\nklagenden Partei bzw. von deren Rechtsvorgängerinnen vor (so aber implizit\ndie Vorinstanz in act. 84 E. IV.5. und explizit die Beklagte in\nact. 92 Rz. 67).\n|\n|\nd)\n|\nDies, zumal in casu – wie\nvorstehend aufgezeigt (E. VI.B.) – im Umfang des eingeklagten Betrages\nunzulässige verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, die entsprechenden,\nim November/Dezember 2003 erfolgten Darlehensgewährungen zivilrechtlich\nnichtig sind und als Rechtsfolge ein gesetzlich ausdrücklich statuierter\nRückerstattungsanspruch besteht (Art. 678 Abs. 2 OR). Die\nKlägerin als Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin, der V.______ AG\nund der U.______ AG kann sich somit auf einen im Gesetz explizit normierten\nRückerstattungsanspruch berufen. Ausserdem bezweckt das Rechtsinstitut der\nverdeckten Gewinnausschüttung unter anderem gerade den Gläubigerschutz\n(vgl. BGer 4A_188/2007 und 4A_174/2007, je vom 13. September 2007,\nE. 4.3.2 bzw. E. 4.3.1; Handschin, Einige Überlegungen zum\nCashpooling im Konzern, in: Wessner/Bohnet [Hrsg.], Droit des sociétés:\nMélanges en l'honneur de Roland Ruedin, Basel 2006,S. 277; Rubli,\na.a.O., S. 201, 204; von der Crone/Mauchle, SZW 2015, S. 200\nm.w.H.). Demnach erfolgt die Verwendung dieses Rechtsinstituts nicht\nzweckwidrig, sondern vielmehr gerade dem Zweck entsprechend.\nRechtsmissbrauch liegt daher auch insofern nicht vor.\n|\n|\ne)\n|\nZusammenfassend ist somit\nentgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Erhebung der vorliegenden\nKollokationsklage kein offenbar rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne\nvon Art. 2 Abs. 2 ZGB zu erblicken.\n|\n|\n|\n|\n|\nVII.\n(Paulianische Anfechtung)\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDie Beklagte machte vor\nVorinstanz (act. 40 Rz. 86 ff., 438 ff.) und in der\nBerufungsantwort (act. 92 Rz. 122 ff.) geltend, wenn\nzivilrechtlich Forderungen der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der\nU.______ AG gegen sie bestanden haben sollten, so lägen im Umfang der sie\ntreffenden Belastungen anfechtbare Handlungen (Schenkungsanfechtung gemäss\nArt. 286 SchKG und Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG) vor,\nwelche vollstreckungsrechtlich unbeachtlich seien.\n|\n|\n"}