{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n3.\n|\nEs trifft zu, dass das\nBundesgericht das Konzept einer Umqualifizierung von (Aktionärs-) Darlehen\nin eine Kapitaleinlage abgelehnt sowie offen gelassen hat, ob der Ansatz\ndes konkludenten Rangrücktritts mit dem geltenden Aktien- und Konkursrecht\nvereinbar ist (BGer 5C.226/2005 vom 2. März 2006, E. 3 f.).\nAuch vorliegend braucht diese Frage nicht geklärt zu werden. Denn würde man\n– bei Annahme bewiesener Saldoziehungen und -anerkennungen – in Bezug auf\ndie von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG im\nNovember/Dezember 2003 gewährten Darlehen eine solche konkludente\nNachrangigkeit bejahen, so stände diese im Widerspruch zum vorne\n(E. VI.B.5.-6.) festgestellten Rückerstattungsanspruch der drei darlehensgewährenden\nGesellschaften aus verdeckter Gewinnausschüttung (Art. 678 Abs. 2\nOR). In einem solchen Kollisionsfall hat jedoch nach der herrschenden Lehre\ndas modo legislatoris entwickelte Kapitalersatzrecht (Umqualifizierung in\nKapitaleinlage; konkludenter Rangrücktritt) gemäss Art. 1 ZGB hinter\nden positivrechtlich verankerten Rückerstattungsanspruch aus verdeckter\nGewinnausschüttung zurückzutreten (vgl. eingehend Müller, Eigenkapitalersetzendes\nDarlehen – Dogmatische Grundlagen und praktische Konsequenzen, Habil.\nZürich, Bern 2014, N 792, 794; Roth, SJZ 105/2009,\nS. 419 f.; Roth, Diss., S. 376 f., je m.w.H.; vgl. auch\nRubli, Sanierungsmassnahmen im Konzern aus gesellschaftsrechtlicher Sicht,\nDiss., SSHW Nr. 218, Zürich 2002, S. 200-205). Demzufolge muss\nvorliegend nicht näher geprüft werden, ob der Ansatz des konkludenten\nRangrücktritts mit dem geltenden Aktien- und Konkursrecht vereinbar ist,\nwelche Voraussetzungen bejahendenfalls zu erfüllen wären (allgemein hierzu\nzusätzlich zu den soeben genannten Autoren z.B. Glanzmann, SZW 2011,\nS. 247 f.; Roth, SJZ 105/2009, S. 413 ff.; Jagmetti, a.a.O.,\nS. 201-210, je m.w.H.) und ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt\nsind.\n|\n|\n|\nD. Rechtsmissbrauch\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nSchliesslich erwog die\nVorinstanz (act. 84 E. IV.5.), die Verwaltungsräte der Beklagten, der\nNebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG, welche grösstenteils\npersonell identisch gewesen und allesamt vom einzelzeichnungsberechtigten\nQX.______ präsidiert worden seien, hätten die Folgen der (nach Ansicht der\nVorinstanz) seit längerer Zeit unzulässigen Weiterführung des Cash\nManagements zu verantworten. Nachdem das unzulässige Cash Management und\ndie damit verbundenen unzulässigen verdeckten Gewinnausschüttungen über\nJahre hinweg bewusst toleriert worden seien, sei es offensichtlich\nrechtsmissbräuchlich, im Nachhinein von der als Konzernclearingstelle\nfungierenden Beklagten Rückerstattungen zu verlangen.\n|\n|\n2.\n|\nDie Nebenintervenientin führt\nhierzu in ihrer Berufung (act. 87 Rz. 18, 67 ff.) aus, dieser\nStandpunkt der Vorinstanz sei in mehrerer Hinsicht unzutreffend.\nInsbesondere verlange mit der vorliegenden Kollokationsklage nicht\nQX.______ die Rückerstattung irgendwelcher Zahlungen, sondern die Klägerin\nals Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin mache Kontokorrentguthaben\ngeltend. Den Gläubigern der Nebenintervenientin könne jedoch das Verhalten\nvon QX.______ nicht entgegengehalten werden. Zudem würde die\nvorinstanzliche Argumentation nach Auffassung der Nebenintervenientin\nbedeuten, dass eine Gesellschaft eine Leistung, welche eine verdeckte Gewinnausschüttung\ndarstellt, entgegen Art. 678 Abs. 2 OR nie zurückfordern könnte,\nda eine verdeckte Gewinnausschüttung wohl immer mit Wissen und Willen der\ninvolvierten Organe und allenfalls auch der Aktionäre der Gesellschaft\nerfolge. Art. 2 Abs. 2 ZGB diene als korrigierender Notbehelf für\nFälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde.\nEin solcher, die Anwendung des Notbehelfs des Rechtsmissbrauchs\nrechtfertigender Fall liege in casu aber nicht vor. Die von ihr (Nebenintervenientin)\nbzw. von der Klägerin verlangte Rückforderung der im Rahmen des Konzernclearings\ngewährten Kontokorrentdarlehen erfülle keine der in Lehre und Rechtsprechung\nfür die Annahme eines Rechtsmissbrauchs herausgebildeten Fallgruppen.\nInsbesondere stelle die Rückforderung der Darlehen kein widersprüchliches\nVerhalten (venire contra factum proprium) dar. Auch hätten die\nRechtsvorgängerinnen der Klägerin keine Grundlage für eine\nVertrauenshaftung gesetzt bzw. kein Verhalten an den Tag gelegt, aufgrund\ndessen die Rückforderung des Darlehens als offenbar rechtmissbräuchlich im\nSinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB qualifiziert werden könnte. Vielmehr\nsei nach Meinung der Nebenintervenientin die vorinstanzliche Abweisung der\nKollokationsklage im Ergebnis stossend, indem so die übrigen Gläubiger der\nBeklagten zulasten der Gläubiger der Nebenintervenientin (als\nRechtsvorgängerin der Klägerin) von den erhaltenen Geldern profitieren\nkönnten, während die Gläubiger der Nebenintervenientin leer ausgingen.\n|\n|\n"}