{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n\nBeklagte (vgl. soeben, E. VI.B.5a) sind somit keinesfalls infolge\nVerjährung untergegangen.\n|\n|\ne)\n|\nSchliesslich ist zu klären, in\nwelchem Verhältnis die festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen zum\nVerbot der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) stehen. Die in\nder neueren Lehre vermehrt geäusserte Auffassung, wonach Art. 678 OR\ndie umfassende, einheitliche Rechtsgrundlage zur Rückforderung\nungerechtfertigter Ausschüttungen darstellt bzw. auch bei Vorliegen\nverbotener Einlagenrückgewähr Art. 678 OR anstelle eines\nWiederauflebens der Liberierungspflicht und anstelle des Bereicherungsrechts\nzumindest analog anzuwenden ist (vgl. vorne, E. VI.B.4c), überzeugt.\nInsbesondere ist nämlich ein Wiederaufleben der Liberierungspflicht\ngesetzlich nirgends auch nur ansatzweise vorgesehen, wohingegen mit\nArt. 678 Abs. 2 OR eine ausdrückliche Rechtsgrundlage betreffend\nRückerstattung ungerechtfertigter Ausschüttungen und dergleichen vorliegt.\nDa somit das Gesetz positiv eine spezifische Lösung für die entsprechende\nRückerstattungsfrage vorsieht, bleibt kein Raum, daneben in Bezug auf die\nverbotene Einlagenrückgewähr in richterlicher Rechtsschöpfung eine andere\nRechtsnatur des Rückforderungsanspruchs (Wiederaufleben der Liberierungspflicht;\nBereicherungsrecht) zu postulieren (vgl. weiterführend die eingehenden und\nüberzeugenden Argumentationen von Dürr, a.a.O., § 5 N 50 f.,\nund Kägi, a.a.O., § 9 N 26-35). Da somit – unter der Annahme\nbewiesener Saldoziehungen und -anerkennungen – in vollem Umfang der\neingeklagten Forderungen ein Rückforderungsanspruch der Klägerin als\nRechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der\nU.______ AG gegen die Beklagte gemäss Art. 678 Abs. 2 OR besteht,\nkann offen bleiben, ob in einem grösseren oder kleineren Teilbetrag der eingeklagten\nForderungen zudem Verstösse gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr im\nSinne von Art. 680 Abs. 2 OR vorliegen. Selbst wenn also die\nBeklagte nach erfolgter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in Bezug\nauf das Verbot der Einlagenrückgewähr noch irgendwelche\nTatsachenbehauptungen äussern würde (insbesondere dass die im November/Dezember\n2003 von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG an\ndie Beklagte gewährten Darlehen – wenn überhaupt – nur noch durch im Sinne\nvon Art. 680 Abs. 2 OR geschütztes Kapital gedeckt waren), wären\ndiese Vorbringen irrelevant.\n|\n|\n6.\n|\nZusammenfassend ist der\nVorinstanz (act. 84 E. IV.4.1.-4.7.) zwar darin beizupflichten,\ndass – unter der Annahme bewiesener Saldoziehungen und -anerkennungen – in\nBezug auf die eingeklagten Forderungen verdeckte Gewinnausschüttungen von\nder Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG an die\nBeklagte vorliegen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Kollokationsklage\ndeswegen abzuweisen wäre. Vielmehr bestehen unter der soeben getroffenen\nSachverhaltsannahme aufgrund von Art. 678 Abs. 2 OR im Umfang\nder eingeklagten Forderungen – nicht verjährte – Rückerstattungsansprüche\nder Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG, welche im\nÜbrigen ohne Weiteres an die Klägerin veräusser- bzw. abtretbar sind\n(Art. 164 OR). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich die Beklagte\nals Empfängerin der Leistungen rechtsmissbräuchlich auf den Tatbestand der\nverdeckten Gewinnausschüttung beruft (so die Nebenintervenientin,\nact. 87 Rz. 43).\n|\n|\n|\nC. Eigenkapitalersatzrecht\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nDie Vorinstanz erwog\n(act. 84 E. IV.5.), die behaupteten Ansprüche der Nebenintervenientin,\nder V.______ AG und der U.______ AG gegenüber der (überschuldeten) C.______\nAG aus dem Cash Management seien als Sanierungsdarlehen zu qualifizieren.\nWas die Rechtsfolge anbelange, werde in der Doktrin einerseits vertreten,\ndass solche Darlehen in eine Kapitaleinlage umzuqualifizieren sind, und\nandererseits, dass sie zwar in der dritten Klasse zu kollozieren sind,\njedoch als rangrücktrittsbelastete Forderung (faktische vierte Klasse).\nUnabhängig davon, welcher dieser Auffassungen man folge, sei jedenfalls die\nmit der Klage verlangte vorbehaltlose Kollokation in der dritten Klasse\nausgeschlossen und die Klage deshalb abzuweisen.\n|\n|\n2.\n|\nDie Nebenintervenientin rügt\ndiesbezüglich in ihrer Berufung (act. 87 Rz. 18, 61 ff.),\ndie von der Vorinstanz zur Begründung der Klageabweisung herangezogenen Konstrukte\ndes kapitalersetzenden Darlehens bzw. des konkludenten Rangrücktritts gebe\nes im Schweizer Recht nicht. Gemäss dem Bundesgericht sei nach geltendem\nRecht eine Umqualifikation von Aktionärsdarlehen in Eigenkapital nicht\nmöglich. Auch bestehe keine gesetzliche Grundlage für einen konkludenten\nRangrücktritt, sondern vielmehr habe sich der Gesetzgeber bewusst gegen\ndieses Konstrukt ausgesprochen. Im Übrigen handle es sich bei den hier in\nFrage stehenden Darlehen nicht um Aktionärsdarlehen, da keine der\ndarlehensgebenden Gesellschaften direkt oder indirekt an der Beklagten\nbeteiligt gewesen sei. Auch aus diesem Grund könne es sich bei den genannten\nDarlehen nicht um kapitalersetzende Darlehen bzw. Darlehen mit konkludentem\nRangrücktritt handeln.\n|\n|\n"}