{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n5.\n|\na) Nachdem in casu die\neingeklagten Forderungen in vollem Umfang als verdeckte\nGewinnausschüttungen zu qualifizieren sind (vgl. soeben,\nE. VI.B.3a-f), erweisen sich die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte als\nnichtig. Die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG\nverfügen – unter der Annahme, dass die entsprechenden Saldoziehungen und\n-anerkennungen bewiesen sind – in Höhe der eingeklagten Guthaben aus dem\nKonzernclearing über – ohne Weiteres an Dritte veräusser- bzw. abtretbare\n(vgl. Art. 164 Abs. 1 OR) – Rückerstattungsansprüche gegen die Beklagte\n(Art. 678 Abs. 2 OR; vgl. soeben, E. VI.B.4a).\n|\n|\nb)\n|\nZu prüfen ist, wie es sich\nvorliegend mit der in Art. 678 Abs. 4 OR statuierten, fünfjährigen\nVerjährungsfrist verhält. Wie bereits erwähnt (vgl. E. VI.B.4a),\nbeginnt diese Verjährungsfrist mit dem Empfang der als verdeckte\nGewinnausschüttung zu qualifizierenden Leistung zu laufen. In casu wäre\ndies der Zeitpunkt des Eintritts der Novationswirkungen nach beidseitiger\nAnerkennung der per 30. November 2003 gezogenen Kontokorrentsalden.\nZum Vornherein steht die fragliche Verjährungsfrist während der Dauer der\nNachlassstundung der Beklagten still (Art. 297 Abs. 1 Satz 2\nSchKG [bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]). Inwieweit\nin der Folge nach gerichtlicher Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung\nder Beklagten am 17. Juni 2004 (act. 41/9) die Verjährung lief\n(vgl. Art. 308 Abs. 2 SchKG [bis 31. Dezember 2013 in Kraft\ngestandene Fassung]) oder aber stillstand oder unterbrochen wurde (vgl.\nArt. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR i.V.m. Art. 319 Abs. 2\nSchKG, wonach nach Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung\neine Schuldbetreibung nur für Masseschulden möglich ist\n[Bauer/Hari/Jeanneret/Wüthrich, BSK SchKG II, Art. 319\nN 21 ff.]), kann aber offen bleiben:\n|\n|\nc)\n|\nDenn die Beklagte erhob in Bezug\nauf den in Frage stehenden Rückforderungsanspruch gemäss Art. 678\nAbs. 2 OR weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren\ndie Einrede der Verjährung. Sie machte auch an keiner Stelle geltend, voroder ausserprozessual die Verjährungseinrede erhoben zu haben (vgl.\nact. 40, 60, 92). Ihr Vorbringen in der Berufungsantwort (act. 92\nRz. 67), sofern zivilrechtlich eine Forderung gegen sie vorliegen\nsollte, wäre die Geltendmachung ein widersprüchliches Verhalten, stellt\nkeine gültige Einrede der Verjährung dar, muss eine solche doch\nausdrücklich erfolgen und bestimmt sein (Däppen, BSK OR I,\nArt. 142 N 3; Killias/Wiget, CHK OR, Art. 142 N 2; BGE\n101 Ib 348). Sodann hat die Beklagte in der Berufungsantwort (act. 92\nRz. 82) zwar bezüglich des quasi eventualiter von der\nNebenintervenientin geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs aus ungerechtfertigter\nBereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR (vgl. act. 87\nRz. 80) unter Bezugnahme auf Art. 67 OR entgegnet, dieser\nAnspruch sei verjährt. Mit dieser insoweit gehörig erfolgten Einrede beruft\nsich die Beklagte aber nur betreffend dieses einen bestimmten Anspruchs aus\nungerechtfertigter Bereicherung auf die Verjährung. Diese punktuelle\nVerjährungseinrede ist in Bezug auf den hier interessierenden, sich aus\nArt. 678 OR ergebenden Anspruch auf Rückerstattung verdeckter\nGewinnausschüttungen nicht zu berücksichtigen (BGer 4A_210/2010 vom\n1. Oktober 2010, E. 7.1; BGer 4A_56/2008 vom 8. Oktober\n2009, E. 9.2; Killias/Wiget, CHK OR, Art. 142 N 4).\n|\n|\nd)\n|\nDas Gericht darf die Verjährung\nnicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR). Die Einrede der\nVerjährung muss form- und fristgerecht innerhalb der von der zivilprozessualen\nEventualmaxime festgelegten Grenze erhoben werden (Däppen, BSK OR I,\nArt. 142 N 4; Killias/Wiget, CHK OR, Art. 142 N 2).\nVorne wurde erwogen (E. II.E.), dass die Parteien im vorliegenden\nKollokationsprozess nicht nur in der Klagebegründung bzw. Klageantwort,\nsondern auch in der Replik bzw. Duplik unbeschränkt neue Tatsachen\nvorbringen dürfen. Indes hat die Vorinstanz in casu keinen vollständigen\ndoppelten Schriftenwechsel durchgeführt, sondern den Prozess zunächst auf\ndie Frage der Aktivlegitimation beschränkt und alsdann nach Verbreiterung\ndes Prozessthemas bereits nach erstatteter Replik ein die Klage abweisendes\nUrteil gefällt (vgl. act. 49, 56, 67, 74, 84). Betrachtet man einzig\nabstrakt diesen Verfahrensablauf, so wäre die Beklagte im Falle einer\nRückweisung der Sache an die Vorinstanz an sich durchaus befugt, in der\ndiesfalls einzuholenden Duplik in Bezug auf den Rückerstattungsanspruch der\nKlägerin gemäss Art. 678 OR noch die Einrede der Verjährung zu\nerheben. Nachdem allerdings die Vorinstanz ihr die Kollokationsklage abweisendes\nUrteil unter anderem unter Bezugnahme auf das Konzept der verdeckten\nGewinnausschüttung stützte (act. 84 v.a. E. IV.4.4.) und die\nNebenintervenientin in ihrer Berufung geltend machte (act. 87\nRz. 43), es beständen aufgrund von Art. 678 Abs. 2 OR selbst\nbei Bejahung des Vorliegens solcher verdeckten Gewinnausschüttungen\nentsprechende Rückerstattungsansprüche, hätte die Beklagte diesbezüglich\ndie Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1\nZGB) in der Berufungsantwort (act. 92) vorbringen müssen. Da dies aber\nunterblieb, ist im prozessualen Verhalten der Beklagten im Berufungsverfahren\nein Verzicht auf die Erhebung der fraglichen Verjährungseinrede zu erblicken\n(BGE 113 II 264 E. 2e; Killias/Wiget, CHK, Art. 142 N 5).\nEin späteres Vorbringen der Verjährungseinrede durch die Beklagte nach\nerfolgter Rückweisung wäre zufolge widersprüchlichen Verhaltens offenkundig\nrechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die – unter der\nAnnahme, dass die entsprechenden Saldoziehungen und -anerkennungen bewiesen\nsind – in Höhe der eingeklagten Guthaben aus dem Konzernclearing\nbestehenden Rückerstattungsansprüche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin\nder Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG gegen die"}