{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n4.\n|\na) Verdeckte\nGewinnausschüttungen sind wegen Verstosses gegen zwingende formelle\n(Art. 731 Abs. 1 OR) und unter Umständen auch materielle\nAusschüttungsvorschriften (Art. 671 ff. OR) nichtig bzw.\nteilnichtig im Sinne von Art. 20 OR. Gestützt auf Art. 20\nAbs. 2 OR ist der abgeschlossene, einseitig zuungunsten der\nGesellschaft ausgestaltete Vertrag so anzupassen, dass das Missverhältnis\nzwischen Leistung und Gegenleistung korrigiert wird, sofern anzunehmen ist,\ndie Parteien hätten ihn zu diesen Bedingungen überhaupt abgeschlossen.\nAnderenfalls ist er vollumfänglich nichtig (Meier/Siegwart, a.a.O.,\nS. 65; Jagmetti, a.a.O., S. 193 f., je m.w.H.). Der\nEmpfänger der verdeckten Gewinnausschüttung, d.h. insbesondere Aktionäre,\nVerwaltungsratsmitglieder sowie ihnen nahestehende Personen oder\nGesellschaften, sind jedenfalls im Ausmass des Missverhältnisses zwischen\nLeistung und Gegenleistung zur Rückerstattung an die Gesellschaft verpflichtet\n(Art. 678 Abs. 2 OR; Vogt, BSK OR II, Art. 678\nN 29 f.; BGer 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 12). Die\nRückleistungspflicht wird im Zeitpunkt der ungerechtfertigten Leistung\nfällig (Vogt, BSK OR II, Art. 678 N 31) und die\nRückerstattungsforderung verjährt nach fünf Jahren seit dem Empfang der\nLeistung (Art. 678 Abs. 4 OR). Im Verhältnis zur Klage aus\nallgemeinem Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) geht die\nRückerstattungsklage nach Art. 678 Abs. 2 OR als lex specialis\nErsterer vor (Vogt, BSK OR II, Art. 678 N 34c).\n|\n|\nb)\n|\nIn Art. 680 Abs. 2 OR\nist das Verbot der Einlagenrückgewähr verankert. Nach dieser Norm steht dem\nAktionär kein Recht zu, den für die Liberierung seiner Aktien eingezahlten\nBetrag zurückzufordern. Daraus leitet die Rechtsprechung ein Kapitalrückzahlungsverbot\nab, welches auch die Gesellschaft bindet. Ausser bei der Herabsetzung des\nAktienkapitals nach Art. 732 ff. OR ist die Rückzahlung von Aktienkapital\nan einen Aktionär unzulässig und ein gleichwohl ausbezahlter Betrag muss\nzurückerstattet werden. Bei Darlehen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaft\n(sog. up-stream-Darlehen) wie auch bei solchen an Schwestergesellschaften\n(sog. cross-stream-Darlehen) stellt sich insbesondere die Frage, ob unter\ndem Deckmantel eines Darlehens in Wirklichkeit (direkt bzw. indirekt) eine\nAusschüttung von geschütztem Eigenkapital an die Aktionärin erfolgt und\ndamit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen wird. Nach der\nherrschenden Lehre verstösst ein nicht durch freies, sondern nur noch durch\ngeschütztes Kapital gedecktes Darlehen dann gegen das Verbot der\nEinlagenrückgewähr, wenn entweder nie eine ernst zu nehmende Rückzahlungsabsicht\nbestand oder der Borger von Anfang an nicht in der Lage war, das Darlehen\nzurückzuzahlen. Zu Marktkonditionen gewährte Darlehen erachtet die herrschende\nLehre demgegenüber im Hinblick auf den Kapitalschutz als zulässig. Gemäss\ndem Bundesgericht ist hingegen jedes nicht zu Markt- bzw. Drittbedingungen\nausgerichtete Darlehen an eine Mutter- oder Schwestergesellschaft\nunabhängig von einem allfälligen Rückzahlungswillen – soweit es nicht durch\nfreie Eigenmittel gedeckt ist – als verbotene Einlagenrückgewähr zu\nqualifizieren (zum Ganzen: Vogt, BSK OR II, Art. 680 N 22; BGE\n140 III 533 E. 4.1 f., je m.w.H.).\n|\n|\nc)\n|\nRechtsgeschäfte, die gegen das\nVerbot der Einlagenrückgewähr verstossen, sind ebenfalls im Sinne von\nArt. 20 OR als nichtig oder zumindest teilnichtig zu qualifizieren\n(Meier/Siegwart, a.a.O., S. 71 f. m.w.H.). Es besteht eine\nentsprechende Rückleistungspflicht des Leistungsempfängers gegenüber der\nGesellschaft (Vogt, BSK OR II, Art. 680 N 17b), wobei die\nRechtsnatur dieser Rückleistungspflicht in der Lehre umstritten ist: Nach\nälterer und wohl überwiegender Lehre hat ein Verstoss gegen das Verbot der\nEinlagenrückgewähr zur Folge, dass der Liberierungsanspruch der leistenden\nGesellschaft wieder auflebt. Umstritten ist dabei, ob bei einer indirekten\nRückgewähr an einen nahestehenden Dritten – im Konzern z.B. wenn\nLeistungsempfängerin bei der zulasten des Grundkapitals vorgenommenen\nTransaktion nicht die Muttergesellschaft und damit die Aktionärin selbst,\nsondern eine Schwestergesellschaft der leistenden Gesellschaft ist – gegen\ndiesen Dritten ebenfalls ein Anspruch auf Liberierung oder aber bloss ein\nsolcher aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht (Vogt, BSK OR II,\nArt. 680 N 26, 29; Roth, Sanierungsdarlehen.\nNachrang – Gleichrang – Vorrang, Basler Studien zur\nRechtswissenschaft, Reihe A: Privatrecht, Bd. 93, Basel 2009\n[nachfolgend zitiert als „Diss.“], S. 366; Meier/Siegwart,\na.a.O., S. 71 f., je m.w.H.; im Falle der Übertragung von Fahrnis\noder von Grundstücken ist sodann eine Eigentumsklage nach Art. 641 ZGB\nmöglich). Zudem ist in der Lehre umstritten, ob es sich beim Liberierungsanspruch\num eine unverjährbare Forderung handelt oder ob die zehnjährige Verjährungsfrist\nvon Art. 127 OR gilt (vgl. Vogt, BSK OR II, Art. 680\nN 26). Das Bundesgericht hat vereinzelt ebenfalls ein Wiederaufleben\nder Liberierungspflicht angenommen (so in BGE 109 II 128 und in SJ 1996\n150), wobei es aber immer um Fälle einer Scheinliberierung ging, in denen\nder Liberierungsbetrag unmittelbar nach Liberierung wieder zurückbezahlt\nwurde. In anderen Fällen hielt es dagegen bloss fest, dass eine solche\nAusschüttung „zurückerstattet“ werden muss (BGE 140 III 533 E. 4.1)\nbzw. scheint es Bereicherungsrecht anwenden zu wollen (BGer 4A_666/2015 vom\n26. April 2016, E. 3.3.; vgl. zum Ganzen: Kägi, Kapitalerhaltung\nals Ausschüttungsschranke – Grundlage, Regelung und Zukunft im Aktienrecht,\nDiss., SSHW Nr. 309, Zürich/St. Gallen 2012, § 9\nN 24 f. m.w.H.). Die neuere Lehre lehnt die Auffassung ab, wonach\nRechtsfolge verbotener Einlagenrückgewähr das Wiederaufleben der Liberierungspflicht\nsei. Vielmehr wird postuliert, stattdessen bestehe ein Rückerstattungsanspruch"}