{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n\nIm Übrigen hätten die drei\nTeilnehmergesellschaften Nebenintervenientin, V.______ AG und U.______ AG\nangesichts der äusserst schlechten Bonität der Beklagten vergleichsweise\nhohe Zinsen verlangen müssen und es hätte sich aus deren Sicht aufgedrängt,\nkurze Kündigungsfirsten sowie eine Besicherung zu vereinbaren (Maurer/Handle,\nGesKR 2013, S. 292 f.). Vorliegend hat jedoch insbesondere keine\nPartei vorgebracht, dass eine Besicherung der beträchtlichen, per\n30. November 2003 bestehenden Kontokorrentguthaben erfolgt wäre.\nBetreffend Zins hat die Nebenintervenientin behauptet, dieser habe in Bezug\nauf die U.______ AG und die V.______ AG 2.25 % betragen (betreffend\nU.______ AG vgl. explizit act. 28 Rz. 299; betreffend V.______ AG\nimplizit act. 28 Rz. 181; strittig, vgl. act. 40\nRz. 472-490). Damit handelt es sich angesichts der per\n30. November 2003 äusserst schlechten Bonität der Beklagten schon nach\neigener Darstellung der Nebenintervenientin offenkundig nicht um einen risikoadäquaten\nZinssatz. Dies zeigt bereits der Umstand (bekannte Tatsache im Sinne von\nArt. 151 ZPO), dass gemäss den Merkblättern der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung betreffend „Zinssätze für die Bewertung der geldwerten\nLeistungen“ vom 20. Januar 2003 und vom 20. Januar 2004 (abrufbar\nunter www.estv.admin.ch) für die Jahre 2003 bzw. 2004 für – nicht\nbesonderes risikoreiche – Darlehen allein schon steuerrechtliche\nMindestzinssätze von 2.25 % bzw. 2.5 % in Anschlag zu bringen\nwaren.\n|\n|\ne)\n|\nAngesichts der sehr grossen\nÜberschuldung der Beklagten und der hohen Darlehensbeträge im Zeitpunkt der\nhier relevanten Darlehensgewährungen (November/Dezember 2003) konnten die\nNebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG zudem damals auch\nnicht davon ausgehen, dass sie in einem das Leistungsmissverhältnis\nzumindest einigermassen ausgleichenden Umfang von besonderen, aus der\nEinbettung in die X.______-Gruppe bzw. der Teilnahme am Cash Management der\nX.______-Gruppe resultierenden Vorteilen (z.B. günstige Finanzierungskonditionen,\ntiefere Zahlungsverkehrskosten, vgl. auch die Vorbringen der Nebenintervenientin\nin act. 28 Rz. 13, 15) werden profitieren können (vgl. auch Meier/Siegwart,\na.a.O., S. 68). Dies, zumal der Zusammenbruch der X.______-Gruppe zum\nfraglichen Zeitpunkt kurz bevorstand und sich somit für die Gebrüder\nOX.______ und PX.______ bereits abzeichnete bzw. jedenfalls abzeichnen\nmusste (vgl. act. 41/34 S. 6 sowie act. 15/1;\nact. 41/8; act. 40 Rz. 129 f., unstrittig, vgl.\nact. 72 Rz. 200 f.). Daher fällt auch ein Konzernvorteil im\nSinne eines Am-Leben-Erhaltens einer Gruppengesellschaft, welche für den\nKonzern unersetzbare Funktionen wahrnimmt o.ä. (Erbringung der nachteiligen\nLeistung zur Verhinderung des Eintrittes noch grösserer Nachteile, vgl.\nMeier/Siegwart, a.a.O., S. 68 f.) ausser Betracht.\n|\n|\nf)\n|\nIm Lichte der vorstehend\nzitierten Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. VI.B.2.) sind die\neingeklagten Forderungen nach dem Gesagten – derart schlechte Bonität der\nBeklagten im November/Dezember 2003, sodass sie damals von unabhängigen\nDritten offensichtlich überhaupt keine Darlehen mehr erhalten hätte und\nNichtvorhandensein kompensierender Faktoren – in vollem Umfang als\nunzulässige verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von Art. 678\nAbs. 2 OR zu qualifizieren (vgl. auch Blum, GesKR 2014, S. 467\ni.V.m. Fn. 3 des Artikels, sowie – für das Cash Pooling – Jagmetti,\na.a.O., S. 197 m.w.H.). Dass rechtlich eine von allen Parteien\nanerkannte Verpflichtung bestanden haben mag, die im Rahmen des\nKonzernclearings entstandenen Verbindlichkeiten wieder zu tilgen (so die\nNebenintervenientin, act. 87 Rz. 42), ändert daran angesichts der\noffensichtlichen Unausgeglichenheit dieser im November/Dezember 2003\nvollzogenen Rechtsgeschäfte nichts. Nachstehend ist daher zu prüfen, welche\nRechtsfolgen diese Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttungen zeitigt.\n|\n|\n"}