{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n3.\n|\na) Nach der – hier als\nbewiesen angenommenen (E. V.A.2.) – Sachverhaltsdarstellung der\nNebenintervenientin zog die Beklagte per 30. November 2003\nhinsichtlich der von ihr im Rahmen des Konzernclearings u.a. für die\nNebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG geführten\nKontokorrentkonten letztmals die Salden und die genannten\nGruppengesellschaften anerkannten diese, je Guthaben zu ihren Gunsten\naufweisenden Salden von CHF 105‘094‘262.53 (Nebenintervenientin, u.a.\nact. 28 Rz. 32 f., zur im Dezember 2003 erfolgten Reduktion\ndes Guthabens um CHF 600‘000.– vgl. act. 28 Rz. 35),\nCHF 43‘905‘773.74 (V.______ AG, u.a. act. 28 Rz. 290,\nzusätzlich wird Zins vom 1. Dezember 2003 bis 5. Dezember 2003\nvon CHF 13‘720.55 geltend gemacht, act. 28 Rz. 291) und\nCHF 16‘975‘765.13 (U.______ AG, u.a. act. 28 Rz. 297, zzgl.\nZins vom 1. Dezember 2003 bis 5. Dezember 2003 von\nCHF 5‘304.93, act. 28 Rz. 299). Unter Annahme der genannten\nSaldoziehungen und -anerkennungen fanden somit Novationen früherer\nKontokorrentforderungen statt (vgl. im Einzelnen vorne, E. V.E.-F.).\nDie auf diese Weise neu entstandenen Guthaben der Nebenintervenientin, der\nV.______ AG und der U.______ AG gegen die Beklagte aus Kontokorrent sind\nrechtlich als Darlehensgewährungen der Ersteren an Letztere zu\nqualifizieren (vorne, E. V.F.5.). Aufgrund der unstrittigen\n(act. 28 Rz. 10; act. 40 Rz. 99; act. 72\nRz. 187) konzernmässigen Verbundenheit der vier Gesellschaften stellt\ndie Beklagte zweifellos eine den Aktionären und Verwaltungsratsmitgliedern\nder Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG nahestehende\nPerson im Sinne von Art. 678 Abs. 1 OR dar. Die\nDarlehensgewährungen fallen sodann unter den Leistungsbegriff von\nArt. 678 Abs. 2 OR: Indem die drei soeben genannten Teilnehmergesellschaften\nauf eine sofortige Geltendmachung bzw. Tilgung der zu ihren Gunsten\nentstandenen Kontokorrentforderungen gegen die Beklagte als zentrale Abrechnungsstelle\nim Konzernclearing der X.______-Gruppe verzichten, tätigen sie Aufwand\n(durch Unterlassen) zum Vorteil der Beklagten (bei ihr ausbleibender Geldabfluss;\nvgl. vorne, E. VI.B.2b). Vermögen, das eigentlich den drei genannten\nTeilnehmergesellschaften gehört, wird in Form von Darlehen bei der\nBeklagten belassen. Mit anderen Worten erfolgt mit den Darlehensgewährungen\neine Vermögensverschiebung von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und\nder U.______ AG hin zur Beklagten (so auch die Vorinstanz in act. 84\nE. IV.4.4.; vgl. auch – indes allein bezogen auf das Cash Pooling,\nnicht auf das Konzernclearing: Jagmetti, a.a.O., S. 197). Unter den\neingangs dieses Abschnitts getroffenen Sachverhaltsannahmen unzutreffend\nist daher der Standpunkt der Beklagten (vgl. v.a. act. 40\nRz. 274-314 act. 92 Rz. 40), es lägen verdeckte Gewinnausschüttungen\nin entgegengesetzter Richtung, d.h. zu ihren Lasten vor (vgl. auch Brauchli\nRohrer/Hünerwadel, GesKR 2010, S. 155, wonach die Darlehensaufnahme\nrechtlich unproblematisch ist, wohingegen sich die Frage des Vorliegens\neiner verdeckten Gewinnausschüttung bei der Darlehensvergabe\nstellt). Anzufügen bleibt, dass in Bezug auf das Verbot der\nEinlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) ebenfalls das Kriterium\nder Vermögensverschiebung entscheidend ist (vgl. Vogt, BSK OR II,\nArt. 680 N 22). Wie soeben dargelegt, erfolgten diese\nVermögensverschiebungen in casu von der Nebenintervenientin, der V.______\nAG und der U.______ AG hin zur Beklagten und nicht in die entgegengesetzte\nRichtung. Demnach liegt entgegen der Beklagten (act. 40\nRz. 274 ff.) im Zusammenhang mit den eingeklagten Forderungen\nauch keine verbotene Einlagenrückgewähr zu ihren Lasten vor (zur\nThematik in umgekehrter Richtung vgl. hinten, E. VI.B.4b-c, 5d).\n|\n|\nb)\n|\nDie Parteien stimmen darin\nüberein, dass die Beklagte jedenfalls seit dem Jahr 1998 überschuldet war\nund diese Überschuldung bei ordnungsgemässer Bilanzierung (selbst unter\nBerücksichtigung von Aufwertungsreserven) in den Jahren 2002 und 2003 mehr\nals eine Milliarde Schweizer Franken betrug (act. 40 Rz. 295; act. 87\nRz. 40, 81 ff.; vgl. auch die von der Nebenintervenientin in\nihrer Berufungsschrift [act. 87] nicht beanstandeten vorinstanzlichen\nErwägungen in act. 84 E. IV.4.1. m.w.H.).\n|\n|\nc)\n|\nDie Beklagte verfügte somit im\nhier relevanten Zeitraum (November/ Dezember 2003) über eine äusserst\nschlechte Bonität. Demzufolge war für die Nebenintervenientin, die V.______\nAG und die U.______ AG im Moment der Darlehensgewährungen (Saldoanerkennungen)\nim November/Dezember 2003 die Wahrscheinlichkeit erkennbar äusserst gering,\nvon der Beklagten die gewährten Darlehensvaluten jemals getilgt zu erhalten\n(Auszahlung der Kontokorrentguthaben; vgl. auch act. 87 Rz. 40,\nwo die Nebenintervenientin selber ausführt, die Tilgung der aufgelaufenen\nKontokorrentschulden durch die Beklagte sei ab Ende 1998 allmählich\ngefährdet gewesen). Ein Dritter hätte der Beklagten derartige nicht\nwerthaltige Darlehen im November/Dezember 2003 folglich objektiv betrachtet\noffensichtlich gar nicht erst gewährt (vgl. auch Meier/Siegwart, a.a.O.,\nS. 66 m.w.H.). Sodann musste gemäss gutachterlicher Feststellung\n(act. 41/34 S. 6) der damalige äusserst schlechte finanzielle\nZustand der Beklagten den – überwiegend ohnehin personell identischen (vgl.\nact. 41/5/1-2, 41/5/6-7; vgl. auch vorne, E. VI.A.4a f.) –\nOrganen der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG\nbekannt sein (nur teilweise zutreffend somit die Nebenintervenientin in\nact. 87 Rz. 40, wonach „höchstens die Herren X.______“ über die Gefährdung\nder Rückzahlung der Kontokorrentguthaben gewusst hätten). Umgekehrt\nbedeutet diese weitgehende personelle Identität der leitenden Organe der\ninvolvierten Gesellschaften der X.______-Gruppe aber auch, dass seitens der\nBeklagten als Leistungsempfängerin ebenfalls Bösgläubigkeit vorliegt (so\nauch die Nebenintervenientin in act. 87 Rz. 44).\n|\n|\nd)\n|"}