{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-09", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00061_2017-03-09.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=852&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f0e909e0fb544cb21a4c912c1c60045"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00061", "OGZ.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:51:11", "Checksum": "9b32513a2bdcf5bd950a8290d3e08f60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 09.03.2017 OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)\nRegeste:\nKollokationsklage\n\n2.\n|\na) Gemäss Art. 678 OR ist der\nEmpfänger von ungerechtfertigten Gewinnausschüttungen (Abs. 1) und von\nungerechtfertigten anderen Leistungen der Gesellschaft (Abs. 2) unter\ngewissen Voraussetzungen rückerstattungspflichtig. Eine verdeckte Gewinnausschüttung\nim Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR liegt vor, wenn Leistungen der Gesellschaft\nan Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrates, Angehörige der Geschäftsleitung\noder diesen nahestehende Personen zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen\nLage der Gesellschaft in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen sowie\nverschleiert in Form eines Austauschgeschäfts daherkommen (Vogt, BSK OR II,\nArt. 678 N 13; Brand, a.a.O., N 897, 928 f. m.w.H.).\nAls nahestehende Personen gelten natürliche oder juristische Personen, die\ndem Aktionär, dem Verwaltungsratsmitglied oder dem\nGeschäftsleitungsmitglied aufgrund persönlicher, wirtschaftlicher,\nrechtlicher oder tatsächlicher Begebenheiten eng verbunden sind (Brand,\na.a.O., N 932 m.w.H.). Konzerndimensional betrachtet fallen unter\ndiesen Begriff der nahestehenden Personen jedwelche dem Konzern zugehörige\nUnternehmensträger (Brand, a.a.O., N 934 f. m.w.H.;\nMeier/Siegwart, Anfechtungsklage nach revidiertem Recht – Unter besonderer\nBerücksichtigung von Konzernverhältnissen, in: Sprecher, Thomas et al., Sanierung\nund Insolvenz von Unternehmen V: Das neue Schweizer Sanierungsrecht, Zürich\n2014, S. 64 insbesondere betreffend Transaktionen zwischen\nSchwestergesellschaften [„cross-stream“]; zum Ganzen auch HGer ZH, Urteil\nHG 130071 vom 8. Juni 2015, E. 5.2.1. m.w.H.).\n|\n|\nb)\n|\nGegenstand der verdeckten\nGewinnausschüttung sind „Leistungen“ (vgl. Art. 678 Abs. 2 OR und\nMarginalie zu Art. 678 OR). In der Literatur wird der Begriff der Leistung\nim Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR als Vorgang zwischen zwei\nPersonen definiert, bei dem sich eine Person unter Aufwendung von Kräften\nund Mitteln (Tun, Dulden, Unterlassen) so verhält, dass der zweiten Person\nein Vorteil zukommt. Der durch die Leistung bewirkte Erfolg besteht in\neiner Vermögensverschiebung bzw. Veränderung in den betroffenen\nVermögensmassen. Zwischen dem Vorteil des Empfängers und dem Aufwand des\nLeistenden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher liegt dann\nvor, wenn der Aufwand des Leistenden (Tun, Dulden, Unterlassen) nicht weggedacht\nwerden kann, ohne dass der Vorteil beim Empfänger entfiele (zum Ganzen:\nBrand, a.a.O., N 906 ff. m.w.H.; vgl. auch Vischer/ Wiesner, EF\n4/16, S. 234 zum Begriff der Ausschüttung).\n|\n|\nc)\n|\nDie Voraussetzung der fehlenden\nRechtfertigung der Leistung ist immer dann erfüllt, wenn entweder formelle\noder materielle Vorschriften betreffend Gewinnausschüttung missachtet\nwerden. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen fehlt es stets an einem\nAusschüttungsbeschluss der Generalversammlung, womit bereits ein derartiger\nformeller Fehler vorliegt (Brand, a.a.O., N 901; Heuberger, Die\nverdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des\nGewinnsteuerrechts, Diss. Bern 2001, S. 107).\n|\n|\nd)\n|\nDas Tatbestandselement des\nMissverhältnisses zwischen der Leistung der Gesellschaft und der\nGegenleistung ist erfüllt, wenn ein lediglich scheinbares Austauschgeschäft\nzwischen der Gesellschaft und dem Leistungsempfänger stattfindet. D.h. die\nBedingungen dieses Geschäfts sind einseitig ausgestaltet in dem Sinne, dass\nder von der Gesellschaft erbrachten Leistung keine angemessene\nGegenleistung des Empfangenden gegenübersteht. Die Gesellschaft leistet\nmehr, als sie eigentlich müsste oder erhält weniger, als ihr zustehen\nwürde. Resultat dieser unangemessenen Ausgestaltung des Austauschgeschäfts\nist eine Nettovermögensverschiebung zuungunsten der leistenden\nGesellschaft. Bei einem Darlehen ist zwecks Feststellung des Vorliegens\neines Missverhältnisses vor allem anhand von objektiv feststellbaren\nGrössen aus einer ex ante-Perspektive zu prüfen, ob dieses in dieser Form\nund zu den gleichen Bedingungen auch von einem unabhängigen Dritten gewährt\nworden wäre. Wichtigster Massstab sind dabei die herrschenden\nMarktkonditionen. Zu untersuchen ist insbesondere, ob der\nRückforderungsanspruch als werthaltig qualifiziert werden kann (Rückzahlungsfähigkeit/Bonität\ndes Borgers). Als weitere relevante Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens\nvon Drittbedingungen bei Darlehen werden in der Lehre genannt: Zinszahlungspflicht\nund -höhe (strittig), Besicherung, Laufzeit, Kündigungsgründe und -fristen.\nIm Konzernverbund stellt sich bei Vorliegen eines Missverhältnisses\nzwischen Leistung und Gegenleistung ferner die Frage, ob dieses durch\nindirekte, sich aus der Konzernzugehörigkeit ergebende Vorteile (z.B.\ngünstigere Finanzierungskonditionen, geringere Zahlungsverkehrskosten)\naufgewogen werden kann. Die herrschende Lehre bejaht dies. Massgebender\nZeitpunkt für die Bestimmung des Missverhältnisses ist der Zeitpunkt des\nVertragsschlusses bzw. bei Fehlen eines solchen des Gesellschaftsbeschlusses\n(vgl. zum Ganzen: Glanzmann/Wolf, GesKR 2014, S. 267 ff.; Vogt, BSK OR II, Art. 678 N 14; Brand,\na.a.O., N 905, 914 ff.; Meier/Siegwart, a.a.O.,\nS. 66 f.; Reutter/Bazzi, a.a.O., S. 212 f.;\nMaurer/Handle, GesKR 2013, S. 292 f., 297; Glanzmann/Wolf,\nST 3/15, S. 133 f., je m.w.H., wobei die Auffassungen der\nzitierten Autoren in Einzelfragen teilweise differieren).\n|\n|\ne)\n|\nOffensichtlich im Sinne von\nArt. 678 Abs. 2 OR ist dieses Missverhältnis zwischen Leistung\nund Gegenleistung nur dann, wenn ohne tiefgehende Prüfung augenfällig ist,\ndass die erbrachte Leistung der Gesellschaft nicht adäquat abgegolten wird\nbzw. wenn sich für das fragliche Geschäft keine vernünftige wirtschaftliche\nBegründung finden lässt (Vogt, BSK OR II, Art. 678 N 17\nm.w.H.; Brand, a.a.O., N 920, 922). Eine Darlehensgewährung kann somit\nerst dann als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, wenn zum\nZeitpunkt des Geschäftsabschlusses davon ausgegangen werden musste, dass"}